Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stocktaub

stocktaub

, adj.

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vollständig gehörlos, ohne Hörvermögen
vgl. stockblind
  • ein stockdauber mann der kein wort widergeben kan
    1582 Wackernagel,KL. V 1073
  • im fall ein inquisit entweder stocktaub oder auch zugleich stumm seyn sollte, so laͤßt man ihn ... schriftlich auf die inquisitionalartikel antworten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1271