Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stockweise

stockweise

, adv.

auch stöck- 

I in Stöcken (XII 4) 
  • [salzhandl:] daß seie keinen andern alß allein dennen herrschaftsunterthannen solches stöck- und glainweiß verkaufen derfen
    1654 NÖsterr./ÖW. IX 821
II in Stockwerken (II) vorkommend
  • dieweil die zwitter ... nicht allein stokkweis, sondern auch ganghafftig befunden
    1568 Veith,Bergwb. 464
  • gangweis und stockweis ... trifft man den eisenstein oͤfters
    1773 Veith,Bergwb. 464
III von einer Erbschaft: sich stockweise verteilen sich nach Stöcken (VIII) aufteilen
  • dass der abgestorbenen bruder und schwester kind ... anstatt ihrer abgestorbenen eltern erben, und eben den theil beziehen mögen, so ihren eltern gezigen, wann sie im leben gewesen wären, in so lang die erbschaft sich stocksweis vertheilet
    1747 Obersimmental(BernRQ.) 191