Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stockwerk
Artikel davor:
Stockturm
Stockung
Stockwachs
Stockwandel
Stockwart
Stockwärtel
Stockwärter
(Stockwate)
stockweise
Stockweiz
Stockwerk
, n.
I
Geschoss, Etage
bdv.:
Söller (III),
Stock (VII 3)
- welcher pawt vnd will außstoͤß daran machen, so soll er keyn außstoͤß anderst machen, dann anderhalb schuch lang yedes stockwerck, wer das vberfert, der soll ... den baw wider abzůthun schuldig sein1541 HeilbronnStat. IX 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- were aber die behausung also groß, vnd darnach gebauwt, oder sonst dermassen geschaffen, daß von vnden auff, durch kaͤller, vnd alle stockwerck, biß oben auß, sie wol fuͤglich, vnd sonder mißstandt, in zwey ziemlicher wohnhaͤuser moͤcht getheylt werden, so sol solche theylung zugelassen seynFrankfRef. 1578 VI 4 § 7Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die neuen häuser [sollen] von steinen wenigstens zwei stockwerk hoch vornen und hinten, und das dritte stockwerk von holz, welches mit mauren bekleidet sei, aufgeführet werden1666 Gotha/QNPrivatR. II 1 S. 685
- die maur ... schier bis ans erste stockwerk verbessern lassen1673 SPantaleonUrb. 571Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- sind jedoch die fenster des nachbars, vor welchen gebauet werden soll, schon seit zehn jahren oder länger vorhanden, und die behältnisse, wo sie sich befinden, haben nur von dieser seite her licht, so muß der neue bau so weit zurücktreten, daß der nachbar noch aus den ungeöffneten fenstern des untern stockwerks den himmel erblicken könne1794 PreußALR. I 8 § 142
- wenn die verschiedenen stockwerke eines hauses verschiedenen eigenthümern zugehören, und die urkunden ... nicht bestimmen, wie es in absicht auf die ausbesserungen ... gehalten werden sollBadLR. 1809 Satz 664Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
im Bergbau: unförmige Minerallagerstätte von großer Ausdehnung
bdv.:
Stock (XIX)
vgl.
stockweise (II)
Sachhinweis: Scheuchenstuel 234
- stockwerck: wenn ein ertz in der breite uͤber sieben lachter maͤchtig bricht, und man daran kein streichen in die laͤnge erkennen kan1693 Schönberg,Berginformation Anh. 91
- wer auf erhaltenen schürfschein ein stockwerk, erzlager, gang oder flötz zuerst erschürft hat, ist befugt zu verlangen, daß ihm der bau ... vor allen andern verliehen werde1794 PreußALR. II 16 § 154
Artikel danach:
Stockzahn
Stockzehnt
Stoff
Stoffkrämer
(stohlichen)
Stola
Stolae'akzidentien
Stolataxordnung
Stolgebühr