Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stöllner
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stollenweise
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Stöllner
, m.
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auch Stollner
Inhaber, Betreiber eines Stollens (I), insb. Erbstollens
Inhaber, Betreiber eines Stollens (I), insb. Erbstollens
vgl.
Gewerke (II)
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 469
- als lange si denne mit dem stollen in iren lehen harren, sullen si das vierde teil der koste den stolnern geldenEnde 14. Jh. Zycha,BöhmBgr. II 157
- was also fuͤr gesprenge den stöllnern durch den bergmeister auß ursachen zugelassen, die sollen ins bergbuch verleibt werdenJoachimsthalBO. 1548 II 96Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so dem stollen mit der ersten muetung ... etzlich massen zue guet aufgenommen werden, dargegen die stollner ir feldtort treibenn, sollenn dem stollen dieselben biss inn sechszehen mit dem stollen pawhafftig ze hallten nachgelassen sein1553 Zivier,SchlesBgw. 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da ein erbstollen ... gaͤnge uͤberfahren hette, vnd wuͤrde dieselbigen nicht muhten ... oder in belehnung nehmen, vnnd also mit seinem stollorte, uͤber beruͤhrten gang, vierzehen lachter voruͤber fahren, so soll der berckmeister denselben gang, wer jhn begehrt zu muhten, vorleihen, vnd den stoͤlnern weder fundgruben nach[!] massen anzubieten schuldig seyn, aber die stolloͤrter sollen den stoͤllnern bleiben1616 HessSamml. I 555Faksimile (ca. 324 KB)
- so demnach ein stoͤllner mit seinem stollen zehen lachter und ... saͤyger-teiffe mit seiner wasserseyge einbringet, so ist ihm solcher vor einem erb-stollen ... zu zuerkennen1693 Schönberg,Berginformation 190
- wie sich die stoͤllner mit ihren stoll-oertern, und sonsten gegen die mit fundgruben und maaßen belehnte gewerken, und diese hinwiederum gegen die stoͤllner, was nehmlich beyden theilen hierunter zu thun und zu lassen oblieget, eigentlich verhalten sollen1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 1391Faksimile - in Google Books
- kein stöllner soll sich ohne vorwissen des berg-meisters eigenmächtig unterstehen, über seinen stollen in die höhe über sich zu brechen1766 PreußBergO. 849
- der stollner darf, bey verlust seines stollenrechts, ohne ausdrückliche genehmigung des bergamts seinen stollen weder mit größerm ansteigen, noch auch die wasserseige so treiben, daß in derselben absätze oder stufen (gesprenge) bleiben1794 PreußALR. II 16 § 224