Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stöppermeister
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Stoppelhahn
Stoppelhuhn
Stoppelkirchmesse
Stoppelland
Stoppelschwein
Stoppelweide
Stöppermeister
, m.
Vorarbeiter der Stopfer (I)
- das geld, so sie des tages uͤber verdienen, geben die, so es eingenommen ... den jenigen meister, welchen die ... buͤchse oder lade ... anvertrauet ist: als die laͤder ihren verdienst den laͤder-meister und die stoͤpper den ihriden dem stoͤpper-meister und samlens die ausgangs der wochen1670 Hondorff,HalleSalzw. 86Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- stirbet ein stoͤpper-meister, muß der, so ihme succediret, der witben, oder wann keine verhanden, den kindern die arbeit gleichfals vorbeniemte zeit uͤber umbs knechte-lohn verrichten, und die witbe oder kinder bekommen den uͤbrigen verdienst, gleich als ob ihr ehemann oder vater noch am leben were1670 Hondorff,HalleSalzw. 89Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg