Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Störer
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1Stör
2Stör
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Störber
Storch
Storchenschnabel
stören
Störer
, m.
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I
Beeinträchtiger, (Rechts-)Verletzer; insb. in Bezug auf die öffentliche Ruhe (I) und Ordnung (I) sowie den Besitz
vgl.
stören (I)
- [unser oberambt solle] gegen einen solchen ... stöhrer der territorialgräntzen inquisitorie verfahren1700 PfälzMarknutzW. 291
- die evangelische ... schmissen zwey kayserliche raͤthe, nebst einem secretario als stoͤhrer der gemeinen ruhe zum fenster hinaus1737 Moser,StaatsR. I 403Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der richter muß den gestörten durch androhung verhältnißmäßiger strafen gegen den störer ... gegen fernere beeinträchtigungen schützen1794 PreußALR. I 7 § 151
- verfolgung aller stöhrer der öffentlichen ruhe und sicherheit1797/1802 Klüber,Geheimbund 79
- die einschreitung durch reichsgerichte in fiscalischen sachen hindert den ... landesherrn nicht, den stöhrer der öffentlichen ruhe ... ohne gerichtliche einleitung durch angemessene gewalt zum bürgerlichen gehorsam zu zwingen1804 Gönner,GemProz.2 I 71
- der bestandgeber ist nicht schuldig, dem beständer gegen jene störungen im genuß währschaft zu leisten, welche durch thätlichkeiten dritter personen entstehen, ohne in einer rechts-ansprache auf die sache gegründet zu seyn; der beständer kann solche störer in eigenem namen gerichtlich belangenBadLR. 1809 Satz 1725Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Handwerker (ohne Zunftbindung), der im Haus des Kunden auf Taglohnbasis arbeitet; auch: jmd., der ein zünftisches Handwerk ausübt, ohne der Zunft als Meister anzugehören, Pfuscher
vgl.
stören (II)
- keyn mitburger noch der do underleit der stad gerichte zal ... storer haldten ... der nicht burger recht hot1434 KrakauZftO. 37Faksimile (ca. 103 KB)
- storer, die den bawrn uff dem lande seylerwerk pflegen zu arbeyten, der sol man keynen nirgent lassen arbeyten, er hab sich dann vorhin in die gemelten seylerbruderschaft gekauft1468 WürzbPol. 135
- es sol auch den stoͤrern, so flickhwerch treyben vnnd haußsässig sind ... gestatt werden, den armen leüten vnd jnwonern des lannds jre klaider ... zů pessernBairLO. 1516/20(Franz) IV 52
- deßgleichen soll khainem störer inner oder außerder stat alhie, als weit sich derselben purckhfrid erstreckht zu nachtail der maister alhie vnd abbruch irer narung zuarbaiten gestat werden1571 ZSteir. 29 (1935) 232
- ob sich stöhrer, oder so das handtwerk nicht von redlichen meistern gelernet, ... eindringen wollte, so sollen die meister derselben ende dieses ... antzeigen1574 Wissell,Steinmetz 161
- so wir inn unseren empterenn bönhasen oder storer hettenn ..., sollen wir ... ihnenn ihr werckzeug, die erbeit unnd alles, was zum handtwercke gehorig, benemenn1578 Stieda-Mettig 477Faksimile (ca. 41 KB)
- desgleichen solle kein störer inner oder ausser der stadt alhier, als weith sich derselben burkhfridt auch das fürstliche landgericht erstreckht, zu nachteil der maister und abbruch ihrer nahrung zu arbeithen gestattet werden1592 JbKunsthistKaiserh. 7 (1888) p. 35Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- dass derlai sterer und winklarbaiter als ain herrnloses unangesessens auch unverpflichtes gesind ... vil leut betrüegen1601 JbKunsthistKaiserh. 18 (1897) p. 138Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [dasz] juden ihr erlehrnte handwerk von männiglich ungehindert exerciren ..., doch keine christen-gesellen, störrer oder pfuscher halten [sollen]1648 CJMunBohem. 584Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- da es sich aber zutrueg, das ein störer betreten wurde, der auf dem stattgrundt arbeithen solte, der soll mit bewilligung des stattgerichts aufgehebt werden. es soll auch kein maister alhier ainen störer, der auf dem stattgrund arbeithen wurde, keinen zeug verkaufen1655 PreßbZftUrk. 417
- so solle eine fromme obrigkeit jeder zeit dahin trachten damit ... die stöhrer in der stadt ... abgeschaft werden1698 SiebbMunC. 119Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [gesellen sollen] mit keinen frettern und stöhrern, noch sonst unehrlichen und verdächtigen leuthen einige gemeinschaft haben1763 PreßbZftUrk. 58
- [den] sterern zwar ebenfalls mit der confiscation der waaren, einziehung ihrer concessionen, ... geld- und oͤffentlicher schand-strafe gedrohet1772 Wagner,Civilbeamte II 166Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
jmd., der unerlaubt, ohne Konzession Handel treibt; auch: wie Storger
vgl.
stören (III)
- wollet auf solche aufkaufere und stöhrer ... genaues aufsehen haben und, wenn ein ... contravenient betreten wuͤrde, demselben das aufgekaufte alte kupfer ... als contreband alsofort wegnehmen1746 CAug. Forts. I 1 Sp. 1386Faksimile - in Google Books
- es wuͤrden die kraͤmer einen ... vortheil haben, wenn ihnen nicht so viele leute in ihre profession fielen, und insonderheit die hausierer oder stoͤrer, die ihren kram am halse tragen1789 Krünitz,Enzykl. 46 S. 736
IV
Kurpfuscher, Quacksalber
vgl.
stören (IV)
- wann kranke und beschädigte leüthe dergleichen pfuschern und stöhrern sich vertrauen, sie dieselbe mehr verderben [als curiren]1747 MittDBöhm. 42 (1904) 382
V
wie Stiftsherr (III); formelhaft: Stifter und Störer Inhaber des Rechts zu stiften und abzustiften
vgl.
stören (VI),
Störerin
- daz wir ouf dem selben gůt schulen sein recht stifter vnd storer1296 NÖsterr./CorpAltdtOrUrk. III 534
- domini de N. erant iusti tutores et destitutores quod vulgariter stifter vnd storer dicitur1301 KlosterneubStiftUB. I 74Faksimile - in Google Books
- [wem] ein haus ... ân brief umb geltschuld versetzt wirdt, der soll jährlich auf sein pfant rügen vor dem stüfter und stärer, anderst das pfant wirdt dem rechten ledig17./18. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 609Faksimile (ca. 47 KB)