Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Störerwerk

Störerwerk

, n.

wie Störerei (I) 
  • den gesellen soll in unser oberkeit, fuͤr sich selbst zu arbeiten, einig verdingwerck anzunemmen, noch stoͤrerwerck zu treiben, keineswegs gestattet werden
    1655 Reyscher,Ges. XIII 256