Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Störerwerk
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, n.
wie Störerei (I)
- den gesellen soll in unser oberkeit, fuͤr sich selbst zu arbeiten, einig verdingwerck anzunemmen, noch stoͤrerwerck zu treiben, keineswegs gestattet werden1655 Reyscher,Ges. XIII 256Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)