Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Störgarn

Störgarn

, n.

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Fischgarn zum Störfang; auch das Privileg, dieses zu benutzen
  • ein belehnter störmeister vber eines erb. radtes störgarn 
    16. Jh. Beck,DanzigerNehrung 88
  • auch soll er [Störarendator] alle karpen so mit dem störgarn gefangen werden möchten, unserm verordneten fischmeister abgeben
    1601/10 Benecke,FischOWPreuss. 301
  • [aus dem Nachlass eines Fischers:] störgarn zu zwo buden, 9 alte lodzien, 1 pram, 2 fischersäugchen
    1642 Beck,DanzigerNehrung 75
unter Ausschluss der Schreibform(en):