Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stollengebührnis
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stollen
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Stollengebühr
Stollengebührnis
, f.
wie Stollengebühr
- [der zehndner soll] denen schichtmeistern dasjenige, so iedweden gehoͤrig ... zustellen und folgen lassen ... die stollen-gebuͤhrnuͤß von ihrer silber-bezahlung abziehen1693 Schönberg,Berginformation 203
- welcher stoͤllner nun ein ort also verstuffen lassen, der behaͤlt, bis an die stuffe, seine erbgerechtigkeit und stolln-gebuͤhrnisse, insoferne er den stollen offen ... in baulichem wesen erhaͤlt1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 1409Faksimile - in Google Books
- neuntes und wassereinfall-geld erhält der stollner erst von der zeit an, da er seinen anspruch, mit beweis des wirklich erlangten rechts stollengebührnisse zu fordern, ankündigt1794 PreußALR. II 16 § 422