Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stollengebührnis

Stollengebührnis

, f.

wie Stollengebühr 
  • [der zehndner soll] denen schichtmeistern dasjenige, so iedweden gehoͤrig ... zustellen und folgen lassen ... die stollen-gebuͤhrnuͤß von ihrer silber-bezahlung abziehen
    1693 Schönberg,Berginformation 203
  • welcher stoͤllner nun ein ort also verstuffen lassen, der behaͤlt, bis an die stuffe, seine erbgerechtigkeit und stolln-gebuͤhrnisse, insoferne er den stollen offen ... in baulichem wesen erhaͤlt
    1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 1409
  • neuntes und wassereinfall-geld erhält der stollner erst von der zeit an, da er seinen anspruch, mit beweis des wirklich erlangten rechts stollengebührnisse zu fordern, ankündigt
    1794 PreußALR. II 16 § 422
unter Ausschluss der Schreibform(en):