Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stollengerechtigkeit
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stolkens
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stollen
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Stollengebührnis
Stollengeld
Stollengerechtigkeit
, f.
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Sachhinweis: Veith,Bergwb. 467
I
wie Stollenrecht; auch dessen Gültigkeitsbereich nach Lage und Ausmaß
- wenn eine stollengerechtigkeit umgangen und bezirket wird, davon gebührt dem herrn acht taler, dem bergmeister ein goldgulden1547 NrhAnn. 151/152 (1952) 369
- [es] sey auch ihnen ... wegen des neundten, so sie am Rammelberge von wegen einer stollengerechtigkeit eine zeit langk behalten, ... ein grosses abgangen1624 ZHarz 2, 2 (1869) 46
- bey aufnehmung ... alter ins freye gefallenen oder neuer zechen soll[en] ... diejenigen, welche [diese] ... aufzunehmen gesonnen, sich zufoͤrderst bey dem bergmeister melden, demselben den ort, wo die grube gelegen, imgleichen was sie an fund, grube, maasen, stollen-gerechtigkeit ... dergleichen zu muthen entschlossen, so genau, als ... moͤglich, anzeigen1766 WeistNassau II 313Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- rechte der gewerken: 1. stollengerechtigk., 2. stollenhieb, 3. foderung des vierten pfenings 4. des neuntel oder 1/21815 Mittermaier,VersuchPrivR. 55Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
(Anspruch auf) Stollengebühr
- wo eine zeche wassers und wetters halben eines stollens bedürffte, derselbigen ... mag der stollen ... zu hülffe kommen und damit in derselben zechen das neundte und seine stollen-gerechtigkeit erlangen1593 SammlVerordnHannov. III 99Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist ein stollen in eine zeche getrieben, und die gewercken derselben wolten das wasser aus ihren tieffsten nicht auff dem stollen giessen, sondern der schuldigen stollen-gerechtigkeit sich zu entschlagen, zu tag ausziehen, denen soll es nichts helffen1693 Schönberg,Berginformation 193