Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stollengerechtigkeit

Stollengerechtigkeit

, f.

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Sachhinweis: Veith,Bergwb. 467

I wie Stollenrecht; auch dessen Gültigkeitsbereich nach Lage und Ausmaß
  • wenn eine stollengerechtigkeit umgangen und bezirket wird, davon gebührt dem herrn acht taler, dem bergmeister ein goldgulden
    1547 NrhAnn. 151/152 (1952) 369
  • [es] sey auch ihnen ... wegen des neundten, so sie am Rammelberge von wegen einer stollengerechtigkeit eine zeit langk behalten, ... ein grosses abgangen
    1624 ZHarz 2, 2 (1869) 46
  • bey aufnehmung ... alter ins freye gefallenen oder neuer zechen soll[en] ... diejenigen, welche [diese] ... aufzunehmen gesonnen, sich zufoͤrderst bey dem bergmeister melden, demselben den ort, wo die grube gelegen, imgleichen was sie an fund, grube, maasen, stollen-gerechtigkeit ... dergleichen zu muthen entschlossen, so genau, als ... moͤglich, anzeigen
    1766 WeistNassau II 313
  • rechte der gewerken: 1. stollengerechtigk., 2. stollenhieb, 3. foderung des vierten pfenings 4. des neuntel oder 1/2
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 55
II (Anspruch auf) Stollengebühr 
  • wo eine zeche wassers und wetters halben eines stollens bedürffte, derselbigen ... mag der stollen ... zu hülffe kommen und damit in derselben zechen das neundte und seine stollen-gerechtigkeit erlangen
    1593 SammlVerordnHannov. III 99
  • ist ein stollen in eine zeche getrieben, und die gewercken derselben wolten das wasser aus ihren tieffsten nicht auff dem stollen giessen, sondern der schuldigen stollen-gerechtigkeit sich zu entschlagen, zu tag ausziehen, denen soll es nichts helffen
    1693 Schönberg,Berginformation 193
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