Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stollenweise
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stollenweise
, adv.
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I
nach Stollen (II)
- gschwistrige kinder erben einander neben vatters und muetters bruder oder schwester, iedennoch ... nur soviel als vatters oder muetters bruöder oder schwester beziehet, mithin stollenweis geerbt wird1523 Wasserschleben,Erbenf. 207
- wann ein erblasser oder erblasserin keine geschwüsterte, sonder allein geschwüsterter kinder oder enckheln hinderlasset, so sollen dise ... nit stohlen weiß, sonderen alß alle in gleichem grad deß erbrechten haubt für haubt den verstorbenen oncle oder mutters schwöster erben mögen1749 SchwyzRQ. 206
II
mit einem Stollen (I)
- stollweise fahren, i.e. in den stollen fortgehen; item: einen stollen treiben1693 Schönberg,Berginformation Anh. 93