Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stoppelweide

Stoppelweide

, f., Stopfelweide, f.

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schweiz. auch Stroffel- 
abgeerntetes Feld, das als Weidefläche genutzt wird; auch: der dortige Weidgang des Viehs, die Zeit (nach der Ernte) in welcher der Weidgang stattfindet, das Weiderecht
  • es mugent ouch die von B. ein eynung setzen vf die stroffelweid 
    Anf. 15. Jh. Schauberg,Beitr. 3 (1842) 308
  • [weidryete und brache] sond fúrbasser nit vergraben noch verzúnt werden weder zů der brache, zů der stoffelweide noch zů der zelg
    1455 ZürichOffn. I 319
  • habind die von G. sy, die von B., auch allwäg zur stroffelweid zu ihnen fahren lassen
    1619 Zürich/GrW. I 72
  • niemand soll sein vieh in die stoppelweide loßschlagen außer samtliger nachbahrn einwilligung
    1638 SchleswDorfO. 834
  • die stoppelweide kann uͤberdem ... gemeinschaftlich genutzt werden, wenn man nur keine schweine eher herauf laͤßt, als bis ein jeder seine erdtoffeln ausgehoben
    1777 Bergius,NPolKamMag. III 35
unter Ausschluss der Schreibform(en):