Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stoßmesser

Stoßmesser

, m.

Aufsichtsbeamter, der für den Verkauf bestimmte Holzstöße kontrolliert
  • wer forthin holz in stössen aussezzen lassen wil, sol also gesetzt werden, dass man hinten und vorne um die stösse gehen und die besichtigen kan; ... und sol niemand stossholz verkaufen, es sei denn mit der stadt zeichen gemerket, ... durch die geschworne stossmesser gemessen und gezeichnet; ... würde aber jemand dawider tun, dem werden die stossmesser solche stösse umhauen und die schuldigen gebüsset nemen
    1510 ScrRSiles. III 212
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