Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stracklich

stracklich

, adj., adv., sträcklich-a, adj., adv.

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strikt, streng, unnachgiebig, unverbrüchlich; in unnachgiebiger Weise
  • welcher das feuer-holtz uͤber die gesetzte maß zu kurtz oder zu lang hauet, der soll ... einen orts-guͤlden ... zur straffe zu erlegen strecklich angehalten werden
    1653 CJVenatorio-Forest. III 470
  • [daß] denen statutis, darnach sich die professores vnd studiosi richten sollen, straͤcklich nachgelebt ... werden moͤge
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 155
  • es werden auch solche verbothe mehr geschaͤrfft vnd straͤcklicher exequirt, wenn die mißhandlungen im lande gemein werden, vnd die straffen der gemeinen rechte die leute nicht gnugsam abschrecken
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 93
  • damit über die leges derer frej-tischer desto stracklicher gehalten werden möge, sollen rector und cantor ... den tisch nach nohtdurft visitiren
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 202
  • daß sie uͤber diese wechsel-ordnung strecklich halten sollen
    1732 Siegel,CJCamb. I 190
  • daß nirgendswo, auf neben-wegen ... einige abfuhr der früchten geschehen, sondern stracklich darob gehalten werden möge, daß selbige auf oberwähnte markt-städte ... zum failen kauff ... gebracht [werden]
    1739 SchrBodensee 35 (1906) 66
  • [daß] unserer durchgaͤngigen verordnung desto straͤcklicher nachgelebet werde
    1751 Reyscher,Ges. XIV 369
  • sollen die obrigkeiten ... nachdrücklich und sträcklich darüber halten, daß ihro durchlauchten gottselige absicht erreichet werde
    1753 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) III 497
  • [das Generalkriegsgericht dient] zu desto stracklicher handhabung der gerechtigkeit und beschleunigung der sachen bei den militärgerichten
    1788 ArchKulturg. 5 (1907) 187
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