Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sträflichkeit
Artikel davor:
Strafhandlung
Strafhaus
Strafhäuslein
Strafherr
Strafherrenamt
sträfig
Strafklage
Strafklausel
strafledig
sträflich
Sträflichkeit
, f.
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I
Straftat, Gesetzesübertretung
- auff das die geuaͤrde des ee fürkomen, auch die straͤfflichait des gruͤndtlicher moͤg erfunden, so soͤllen die richter in jren gebieten alles muͤlwerck ... allenthalben besichten, vnd wo sy manngel finden, dasselb ... lassen verbuͤssenLayensp. 1511 Bl. 37rFaksimile - in DRQEdit
- befehl, daß ihr ... alle ungebührlichen zusammenkünfte und andere sträflichkeiten abstelletSchlesActaPubl. Jg. 1628 S. 161
- wird unserer kais. hofcammer obliegen, ... wider solche sträfflichkeiten [verbotene münzarbeiten] ... zu verfahren1717 Fellner-Kretschmayr III 295Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
Verwerflichkeit, Strafwürdigkeit
- nur so weit ein solcher irrthum die sträflichkeit des bösen vorsatzes, oder die gefährlichkeit der handlung mindert, kann deshalb eine minderung der nach den gesetzen eintretenden schwereren strafe statt finden1794 PreußALR. II 20 § 808
- verbrechen des falschmuͤnzens ... dessen straͤflichkeit richtet sich darnach, ob grobe sorten ... oder nur scheidmuͤnzen ... nachgemacht worden sind1803 SammlBadStBl. I 1352