Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strähl
Artikel davor:
Strafzeichen
Strafzeit
Strafzins
Strafzucht
Strafzusatz
stragieren
stragiers
(Stragiersgut)
(Stragiersschaft)
Strahl
Strähl
, m., 1Strähle, f.
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Kamm
- pecten: kamm, kambe, kam, straͮll1328/29 Voc.opt.(Bremer) II 239
- [die ketzerey sye zu straffen darnach sie sye] ettlich gehoren in das fuher, ettliche horen dem sendhern zu bussen mit der strele und scheren zeychen2. Hälfte 15. Jh. Nierstein/Koeniger,SendQ. 149
- die ordnung des gleites vnd die schatzung vmb jegklich stuͥgk: ... ein zentner strël II ß15. Jh. BernStB. 21
- ein neu manier haben die soldaten erdacht, von denen bauren das geld zu pressen. sie heben die füss und kizeln solche mit einem strähl an die sohlen, bis sie bekennen oder geld geben1636 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 232
- [daß allein denen alhiesigen strählmacheren zůgelaßen sein solle, zwüschen den jahrmarckten] hörnerne strähl zů verkauffen, darunder aber nit verstanden höltzerne, helffenbeinerne, große hamburger ... strähl1696 BernStR. VIII 2 S. 648