Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strähl

Strähl

, m., 1Strähle, f.

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Kamm
  • pecten: kamm, kambe, kam, straͮll 
    1328/29 Voc.opt.(Bremer) II 239
  • [die ketzerey sye zu straffen darnach sie sye] ettlich gehoren in das fuher, ettliche horen dem sendhern zu bussen mit der strele und scheren zeychen
    2. Hälfte 15. Jh. Nierstein/Koeniger,SendQ. 149
  • die ordnung des gleites vnd die schatzung vmb jegklich stuͥgk: ... ein zentner strël II ß
    15. Jh. BernStB. 21
  • ein neu manier haben die soldaten erdacht, von denen bauren das geld zu pressen. sie heben die füss und kizeln solche mit einem strähl an die sohlen, bis sie bekennen oder geld geben
    1636 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 232
  • [daß allein denen alhiesigen strählmacheren zůgelaßen sein solle, zwüschen den jahrmarckten] hörnerne strähl zů verkauffen, darunder aber nit verstanden höltzerne, helffenbeinerne, große hamburger ... strähl 
    1696 BernStR. VIII 2 S. 648
unter Ausschluss der Schreibform(en):