Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strählmacher
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2Strähle
Strahlengeld
Strählenkehrer
Strahlenmark
(Strahlenmünze)
(Strahlenpfennig)
(Strahlenschilling)
(Strahlenweiße)
Strählheller
Strahlhexe
Strählmacher
, m.
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(zunftgebundener) Hersteller von Kämmen uä.
vgl.
Strähl
- so mag der strälmacher hie von denselbigen hörnern, so vil er zu sinem handtwerk bedarf, nemmen1545 KonstanzWirtschR. 206
- K., streelmacher, ist in m. herren hafft kommen wegen ungehorsamb bei der zunfft in gebotten und verbotten1649 StraßbChr.(Reisseisen) Nachtr. 129
- zunfft patent der meisteren streelmacheren1668 BernStR. VIII 2 S. 645
- der mehrgemeldten zuͤnffte sind 20, als ... die zunfft zum spiegel, dahin gehoͤrig ... steckler, strelmacher und apothecker1720 Lünig,TheatrCerem. II 1008Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg