Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strähn

Strähn

, m.

ein Garnmaß
  • conuolutio capillorum vel filorum: strên 
    1482 DiefenbGl. 149b
  • zu einem stück garn gehören sechs strehnen, zu einem strehnen zwey zahlen, zu einer zahl 20 gebünd, zu einem gebünd 20 faden
    1722 DWB. X 3 Sp. 813
  • [die schnalzhaspeln sollen] fuͤnf viertel weit sein, damit vierzig faͤden einen schnalz, sechs schnalz einen wiedel und zehen wiedel einen strehn ausmachen, folglich muͤssen in einem strehne 2400 faͤden von fuͤnf viertel lang sein
    1752 SammlKKGes. I 331
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