Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strähn
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Strählheller
Strahlhexe
Strählmacher
Strählmacherhandwerk
Strählmacherin
Strähn
, m.
ein Garnmaß
- conuolutio capillorum vel filorum: strên1482 DiefenbGl. 149bFaksimile - in Google Books
- zu einem stück garn gehören sechs strehnen, zu einem strehnen zwey zahlen, zu einer zahl 20 gebünd, zu einem gebünd 20 faden1722 DWB. X 3 Sp. 813
- [die schnalzhaspeln sollen] fuͤnf viertel weit sein, damit vierzig faͤden einen schnalz, sechs schnalz einen wiedel und zehen wiedel einen strehn ausmachen, folglich muͤssen in einem strehne 2400 faͤden von fuͤnf viertel lang sein1752 SammlKKGes. I 331Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online