Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbank

Strafbank

, f.


I separat aufgestellte Kirchenbank, auf der ein Delinquent zur Strafe während des Gottesdienstes stehen muss
  • wird aber jemand zum drittenmahl damit [hurerey] betreten, soll derselbe ... einen sonntag auf der strafbanck ... stehen
    1686 SammlLivlLR. II 1771
II separierte Schulbank für ungehorsame Schüler; als Schulstrafe
  • diese strafbank ist eigentlich eine schulbank den übrigen vollkommen gleich, nur daß sie schwarz angestrichen und in einer gewissen absonderung von den übrigen ... stehen muß
    1781 MGPaed. 30 S. 375
  • ihre schulbücher sollen die schüler reinlich erhalten ..., sie nicht mishandlen, zerreißen, beschmutzen. wer es dem ungeachtet thut, ... wird ... so lange auf der strafbank sitzen, bis er sich mit einem neuen schulbuche versehen hat
    1781 MGPaed. 30 S. 368
  • wer uͤberfuͤhrt wird, daß er die schulbaͤnke verunreiniget, ... der schreibt sich in das schwarze buch ein. wagt er es zum zweitenmale, so muß er uͤbrdieß 14 tage auf der strafbank sitzen
    1782 HdbchÖstGes. I 398