Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): strafbarerweise
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strafbar
strafbarerweise
, adv.
in rechtswidriger, eine Strafe (I) erfordernder Weise
bdv.:
strafbar (VIII)
- [die Schenken dürfen den Wein] am allerwenigsten gar mit wasser höchst strafbarerweise verfälschen1699 Heuß,HeilbronnWeinbau 23
- durch die juden [wird] das in hiesigen landen sich befindende alte bruchsilber ... an die ... gold- und silberfabrikanten strafbarerweise wider die emanirten so scharfen edicta heimlich verkauft1744 Stern,PreußJuden III 2 S. 166
- daß baͤcker sich unterfangen haben, gerstenmehl unter das verkaufsbrod mit zu verbacken ..., somit das kaufende publicum strafbarerweise zu betruͤgen1806 GesAnhBernb. III 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)