Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbarkeit
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, f.
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I
wie Strafwürdigkeit
- die unzuläßigkeit, strafbarkeit und schändlichkeit des selbstmordes1779 CSax. I 1076Faksimile - in Google Books
- sollte aber der wilddieb ein verpflichteter jaͤger oder forstbedienter selbst seyn, dann wird die handlung desselben durch die verletzung der schuldigen pflichten in ihrer strafbarkeit sehr erhoͤht1790 Kleinschrod,Wilddiebst. 97
- alles, was das vermögen eines menschen, mit freyheit und ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert, das mehrt oder mindert auch den grad der strafbarkeit1794 PreußALR. II 20 § 18
- hat der hülfsleistende das verbrechen, welches begangen werden sollte, nicht gewußt: so wird seine strafbarkeit nach seiner dabey gehabten absicht beurtheilt1794 PreußALR. II 20 § 75
II
Recht zur Strafverfolgung
- [vnd seind diß die ehafftinen:] wo jemandt ... beclagt wurde vmb mordt, prand, raub ... vnd ander dergleichen malefitzische sachen, doch der ordenlichen oberkeit, darunder solche mißhandlung begangen, an jrer gebürenden straffbarkeit des vbels, dardurch nichts benommen1562 SchwabenLGO. II 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit