Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbedeutung
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, f.
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Darstellung, Erläuterung eines Strafrahmens
- es bestehet aber die krafft derer buͤrgerlichen gesetze ... darinne, daß man ... außdruͤcklich dabey vermelde, was der jenige in den weltlichen gerichten vor eine pœn zu gewarten haben solle, der das gebotene unterlassen und das verbotene thun wuͤrde, weil nun dergleichen straff-bedeutung bey denen blossen naturgesetzen nicht zu befinden ist1691 Pufendorf,Sittenlehre 532