Strafbefehl, m.
Strafbefehl, m.
Anordnung zum Vollzug einer Strafe; förmliche Strafandrohung
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dannenhero auch nicht ohne ursache wider ... violatores pacis & tranquilitatis publica gewisse constitutiones und straf-befehle ausgangen1693 Döpler,Theatr. I 1115 Faksimile
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solte nun denen ergangenen mandatis simplicibus nicht gebuͤhrend nachgelebet ... werden, sollen darauff straff-befehle erfolgen1709 CCMarch. II 1 Sp. 404 Faksimile
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die straf-befehl, interdicta, erstrecken sich nur auf ein jahr, und sollen folgsam die gewalts-klagen nicht uͤber jahr und tag verschoben werden1752 Greneck 392 Faksimile
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kaiserliche schreiben, die zu seinem vortheile doch nicht als strafbefehle, sondern mit gewissem glimpfe noch an verschiedene reichsstaͤnde erlassen wurden1790 Pütter,Reichspost 65 Faksimile
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auch ist das obergericht der provinz befugt und schuldig, wenn ein privatgerichtsherr die besetzung seines gerichts mit einem gehörig qualificirten gerichtshalter vernachläßigt, ihn dazu durch strafbefehle anzuhalten1794 PreußALR. II 17 § 83
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ist die entscheidung rechtskräftig geworden, so ist es pflicht des richters, wenn die parthieen derselben nicht freiwillig folge leisten, sie durch zwangsmittel zu realisieren, ... z.b. strafbefehle, abnehmung der beweglichen, einweisung in unbewegliche sachen, auspfändung1800 Grolman,GerichtlVerf. 198 Faksimile