Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbefehl

Strafbefehl

, m.

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Anordnung zum Vollzug einer Strafe; förmliche Strafandrohung
  • dannenhero auch nicht ohne ursache wider ... violatores pacis & tranquilitatis publica gewisse constitutiones und straf-befehle ausgangen
    1693 Döpler,Theatr. I 1115
  • solte nun denen ergangenen mandatis simplicibus nicht gebuͤhrend nachgelebet ... werden, sollen darauff straff-befehle erfolgen
    1709 CCMarch. II 1 Sp. 404
  • die straf-befehl, interdicta, erstrecken sich nur auf ein jahr, und sollen folgsam die gewalts-klagen nicht uͤber jahr und tag verschoben werden
    1752 Greneck 392
  • kaiserliche schreiben, die zu seinem vortheile doch nicht als strafbefehle, sondern mit gewissem glimpfe noch an verschiedene reichsstaͤnde erlassen wurden
    1790 Pütter,Reichspost 65
  • auch ist das obergericht der provinz befugt und schuldig, wenn ein privatgerichtsherr die besetzung seines gerichts mit einem gehörig qualificirten gerichtshalter vernachläßigt, ihn dazu durch strafbefehle anzuhalten
    1794 PreußALR. II 17 § 83
  • ist die entscheidung rechtskräftig geworden, so ist es pflicht des richters, wenn die parthieen derselben nicht freiwillig folge leisten, sie durch zwangsmittel zu realisieren, ... z.b. strafbefehle, abnehmung der beweglichen, einweisung in unbewegliche sachen, auspfändung
    1800 Grolman,GerichtlVerf. 198
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