Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbier

Strafbier

, n.

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als Strafe abzulieferndes Bier
  • soll keine innung oder straff-bier vor 3 oder 4 uhr nachmittag getruncken werden
    1628 CAug. II 294
  • alsdenn soll er verhoͤret und da er schuldig befunden, das bier, vermoͤge der innung, von ihm gegeben werden; alle straff-bier aber, die unverhoͤrter sachen versaget werden, sollen unkraͤfftig und unbuͤndig seyn
    1660 CAug. II 346