Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbier
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, n.
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als Strafe abzulieferndes Bier
- soll keine innung oder straff-bier vor 3 oder 4 uhr nachmittag getruncken werden1628 CAug. II 294Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alsdenn soll er verhoͤret und da er schuldig befunden, das bier, vermoͤge der innung, von ihm gegeben werden; alle straff-bier aber, die unverhoͤrter sachen versaget werden, sollen unkraͤfftig und unbuͤndig seyn1660 CAug. II 346Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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