Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbuch
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, n.
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I
amtl. Verzeichnis zur Eintragung verhängter Strafen (I)
bdv.:
Bruchbuch
vgl.
Achtbuch
- 18 ß d. umb daz strauffbuch1369 AugsbChr. I 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- etliche actus so aus alten acht- vnd strafbüchern gezogen seyen, bedreffend ubeltheter vnd mißthetige personen15. Jh. MittNürnberg 46 (1955) 48Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der elteste gerichtsherr ein sonderlich bruͤche oder straffbuch halte1562/77 LünebNGO. 388Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieselben achtbücher der gerechtfertigten personen zu ersparung überflüsigs uncostens ... auf medianpapier, aber die urphed- und strafbücher, als die teglich mehr gebraucht werden, ... auf perment zu schreiben1579 Hampe,NürnbMalefizB. 2
- so oft die partheyen ... straf-fällig worden, sollen unsere secretarien solche verwirkte strafen fleißig aufzeichnen, und davon wöchentlich ... das darüber ... besagende straf-buch vorweisen1637 GesSammlMecklSchwerin I 47Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die secretarii beym raht, stadt-gericht und wette [sind] ... schuldig, ein ordentliches straffbuch zu halten und darin alßbald wann jemand in eine geld-buße ... vertheilet wird, solche ... zu verzeichnen1724 MittKönigsberg 2 (1910) 184
- wann die regirung in einer criminal- frevel- oder civil-sache eine geld-strafe zu dictiren vor recht findet, soll diese gleich nach der ausfertigung des decrets oder rescripts von dem secretario der session in ein dazu insbesondere verfertigtes straf-buch eingetragen ... werden1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 326Faksimile - in Google Books
- muß man auch auf die grundlager- und salbuͤcher, ... inventurs-, poͤnfall-, straf- oder waͤndl-buͤcher denken und dieselbe ordentlich jahr fuͤr jahr in kaͤsten ohne schublaͤden ... aufrecht hineinstellen1774 Wagner,Civilbeamte I 16Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Klassenbuch zur Eintragung verhängter Schulstrafen
- soll in allen classen ein straff-buch auf dem catheder liegen, in welches ein jeder praeceptor, wenn er ein böses kind strafet, allezeit kürtzlich schreiben soll, warum wie und mit wie viel schlägen er daßelbe bestrafet1702 Halle/SchulO.(Vormbaum) III 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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