Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbüchse
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, f.
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Geldbehälter für eingenommene Strafgelder; Strafkasse
- soll der meister alwegen die strafbichs versehen, das strofgelt empfohen und darin stossen1537/41 Schmoller,StraßbTucherZft. 163Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- soll das part, welchs nicht parirt, vier thaler in die straffbuͤchse vorfallen sein1566 PommHofGO. 57vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dem cantzley diener sol zugleich das bottenmeister ampt befohlen werden, dafuͤr wir jme zu ierlicher vnterhaltung zehen guͤlden aus der botten oder straffpuͤchse [geben]1566 PommHofGO. 21vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- solle jeder bestellter schatz-meister alle nacht die straff-buͤchsen bey sich behalten, und mit ihm in seine wohnung oder herberg tragen1613 BadenBadO. 146Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- könte es mit dem bley dahin gerichtet werden, dass dasselbig aus der strafbüchsen, daran der statt das halb und das anderhalb der zunft gehörig, ... sampt kohlen und giesserlohn bezalt [wird]1620 Schmoller,StraßbTucherZft. 250Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- so soll beym schulzen-gebot die straf-buͤchse allemahl auf dem tisch stehen, und wenn der schulz damit klopffet, alles friedlich seyn1754 WestpreußPR. II 47Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
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