Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbüchse

Strafbüchse

, f.

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Geldbehälter für eingenommene Strafgelder; Strafkasse
  • soll der meister alwegen die strafbichs versehen, das strofgelt empfohen und darin stossen
    1537/41 Schmoller,StraßbTucherZft. 163
  • soll das part, welchs nicht parirt, vier thaler in die straffbuͤchse vorfallen sein
    1566 PommHofGO. 57v
  • dem cantzley diener sol zugleich das bottenmeister ampt befohlen werden, dafuͤr wir jme zu ierlicher vnterhaltung zehen guͤlden aus der botten oder straffpuͤchse [geben]
    1566 PommHofGO. 21v
  • solle jeder bestellter schatz-meister alle nacht die straff-buͤchsen bey sich behalten, und mit ihm in seine wohnung oder herberg tragen
    1613 BadenBadO. 146
  • könte es mit dem bley dahin gerichtet werden, dass dasselbig aus der strafbüchsen, daran der statt das halb und das anderhalb der zunft gehörig, ... sampt kohlen und giesserlohn bezalt [wird]
    1620 Schmoller,StraßbTucherZft. 250
  • so soll beym schulzen-gebot die straf-buͤchse allemahl auf dem tisch stehen, und wenn der schulz damit klopffet, alles friedlich seyn
    1754 WestpreußPR. II 47
unter Ausschluss der Schreibform(en):