Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafbuße
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, f.
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(festgelegter Tarif für eine) Geldstrafe; auch allg.: (geringe) Strafe (I)
- geschehe ein zwitracht under dem thor, und einer geschlagen würde, fiele der hinausz, solt er verbüszen mit der centbuesz; fiele er aber herein, so muesz ers verbüszen mit der strafbuesz1494 Franken/GrW. VI 45Faksimile (ca. 259 KB)
- hat sich der churf. von Sachsen gegen einen erbar rath ercleret, da sie das euangelium annehmen wolten, so solten sie der 10000 fl. straffbuhß vberhoben sein1568 MühlhsnChr. II 7
- daß keinem frevler eine haͤrtere straff-busse hat moͤgen auferlegt werden, als eine naͤchtliche verweilung in diesen erschrecklichen hoͤlen1689 Valvasor,Krain I 245Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- von priester-amts vorzug, deren lebens und wandels pflicht, verbrechen und straff-bussen1703 Geisen,CJ. 179
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