Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Straferstattung

Straferstattung

, f.

Zahlung einer Geldstrafe
  • waͤre er [Verurteilter] aber des vermoͤgens nicht, daß er solcher straff-erstattung thun vnd erlegen koͤnte, sol er andern zum abscheu mit dem gefaͤngnuͤß ... beleget werden
    1651 CCMarch. V 3 Sp. 112