Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): straffällig
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Strafe
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Strafer
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Straffahrt
Straffall
straffällig
, adj., auch subst.
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I
von Personen: einer Straftat schuldig; zur Leistung einer Strafe (I) verpflichtet, zu bestrafen (seiend)
- wer solhes thuet, der ist albeg dem bropst straffellig1391 BeitrSteirG. 13 (1876) 102
- wollen wir [burgermeister und ratmanne] ... gewalt haben, einen pfarhern ... zu entsetzen, wen und wie ofte wir einen jedern straf- und bruch-fellig finden1524 Königsberg/Sehling,EvKO. IV 144Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- welher nun ein andern mit gwalt auß der posseß treibt, der wirdt auß iulianischem gsatz straffellig, er hab gleich on waffen gwalt gethon1536 Fuchsperger,Inst. 89vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so aber ... deren von K. fischer in seinem bieth straffällig wurde, solle ... gegen denselben obgelaute straf fürgenommen werden1556 AbhSchweizR. XIII 83
- wann nuh eyn beuehlhaber eyne person, die sich ehrlich helt, ohn erhebliche vrsach angreifft, thut er derselbigen nicht eyne geringe schmach, vnd wird derhalben straffaͤllig1565 Damhouder,Praxis 26vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß ... die straff felligen gebührlich inn acht genommen werden mögen, soll der schulmeister ... ein ordentlich register halten1570 Werner,GKantorei. 82
- der ungehorsam ist, soll von ainem amman zue W. undt H. umb drey pfundt pfening straffellig sein1601 SGallenRheintalRQ. 734
- wann der schiffer zur stette kompt, sollen die schiffskinder ... willig lossen vnd laden. wer sich dagegen setzet ..., soll seiner hewr verlustig vnd straffellig seyn1614 HansSeeR. XI 1Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der SLUB Dresden
- wer hierüber [frembte persohn aufnemben] betretten würdt, solle der obrigkeit strafffellig sein1630 NÖsterr./ÖW. IX 111Faksimile (ca. 49 KB)
- wenn einem, der bruch- oder straffaͤllig erkannt worden, das strafgeld gemildert ... wird, das soll niemand zum exempel anzuziehen ... haben1650 EstRitterLR. 458Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann ein meister im ambte straffällig und deswegen von ambte gefordert wird, sich abzufinden und derselbe auf angedeuteten glockenschlag im ambte nicht erscheinen und sich abfinden wird, derselbe soll strafe geben für seinen ungehorsamb 24 ß.1683 Kolz,LütjenbHandw. 115
- [aydt derer muͤhlenherrn:] daß ihr ... alle ohnrichtigkeit verhuͤtet und die strafffaͤllige personen der gebuͤhr angemeldet werden1688 BrschwUB. I 653Faksimile - digitalisiert im Rahmen von LeoPARD - TU Braunschweig Publications And Research Data
- wenn ... ein oder der andere innungs-verwandter straff-faͤllig erkant ist, der soll die ihm zuerkante straffe alsobald erlegen1692 LeipzStO. 195Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [wenn] in kleineren verbrechen der straff-faͤllige in der gemeinde bey seinem weiteren nahrungsstand zu gedulden waͤre, sollen dergleichen ... oͤffentliche ausstellungen ... nicht vorgekehret werden1769 CCTher. 6 § 8Faksimile - in Google Books
- der straffaͤllige, der die ... geldstrafe zu erlegen nicht im stande ist, soll dafuͤr zur öffentlichen arbeit in eisen ... verurtheilt werden1784 HdbchÖstGes. VII 259
- wenn der richter, bey der von amts wegen verfügten untersuchung seiner angabe, dieselbe gegründet befindet, so bleibt der injuriant, wenn er auch wegen der vorsätzlichen injurie straffällig befunden wird, dennoch von der pflicht der privatgenugthuung frey1794 PreußALR. II 20 § 551
- wer eine ... botschaft nicht gehörig befördert, ist nach der jedesmaligen beschaffenheit straffällig1802 SchleswDorfO. 804
- eltern ... sind dafuͤr verantwortlich und straffaͤllig, wenn sie ... zur verheimlichung des aufenthalts ihrer soͤhne ... beitragen1813 VerordnAnhDessau II 250Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
von einer Handlung: wie strafbar (I)
- geschiehet in abwesen des hufen-richters bey der gesellschafft streit und schaden zum bier, davor soll der hufen-richter antworten und, da das verbrechen straffaͤllig, von ihm gegolten werden1649 Klingner I 584Faksimile (ca. 80 KB)
- diejenigen freyen handlungen, welche nicht allein den positiven gesetzen zuwider, sondern auch zugleich straffaͤllig sind, nennet man verbrechen (delicta)1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 33
- es ist ... kein felddiebstahl, noch in den meisten laͤndern straffaͤllig, wenn man bloß zum augenblicklichen genusse einiges obst ... nimmt1785 Fischer,KamPolR. II 678Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)