Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): straffältig

straffältig

, adj.

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I wie straffällig (I) 
  • die artickel, damit sie sich straffeltig machen, sind droben im andern theil erklaͤret
    1575 TheatrDiab. 375
  • welcher arbeiter ... straffeltig erfunden wirdt oder mit dem handwerck strittig und unverglichen ist, demselbigen soll kein verleger einige arbeidt zu geben macht haben
    1592 FrankfZftUrk. I 413
  • [da der stattrichter] iemandten, der ... straffellig befunden wird, ... einem ersamben rath ... nicht anzaigen wurde: so soll derselbe stadtrichter diejenige obberuerte straff selbst fur dem straffeltigen burger zuerlegen schuldig ... sein
    1614 MHungJurHist. IV 2 S. 271
  • soll er ... die verbrecher zur gewissen kirchen straff, so offt sie strafffeltig, ziehen
    1631 ZMährSchles. 11 (1907) 86
  • sind doch die darwider handelnde deshalben nicht entschuldiget, und also diejenige straffaͤltig gewesen, die wider das verbot ... mit denen feinden gekaͤmpffet
    1711 Pufendorf,NaturRdt. II 207
II mit Strafe (I) bedroht
  • [es] wird auch die vermessenheit straffeldig, drum das sich niemandt des vnterstehen sol, was er selbst merckt, oder mercken sol, das ers nicht ausfuͤhren noch verkommen kan, domit er nicht durch sein vnuermoͤglikeit, andre in gefahr setze
    1583 SiebbLR. III 9 § 7