Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Straffall
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, m.
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I
strafwürdiges Vorkommnis; strafbare Gesetzesübertretung; Sachverhalt, der eine Strafe (I) nach sich zieht
bdv.:
Pönfall (II)
vgl.
Strafsache
- solle jeder thayl ... die straff fähl zu berichtigen und die freffel abzustraffen ... macht haben1680 AbhSchweizR. XIII 112
- in allen andern straffällen, so von unsern stattrichtern alleinig ... zu bestraffen gebühren, soll dem amtmann à fl. 1 gulden nachrecht zugehen1702 Ott,BürgerPassau 55
- in geringeren oder zweifelhaften straff-faͤllen [ist] die gelindigkeit der schaͤrffe vorzuziehen1769 CCTher. 7 § 3Faksimile - in Google Books
- in wiederhohlten straff-faͤllen, wo es um eine todesstraffe, auspeitsch- oder brandmarchung zu thun ist, gestatten wir, daß der recurs ... auch von dessen [uͤbelthaͤters] eltern ... angemeldet werden koͤnne1769 CCTher. 42 § 8Faksimile - in Google Books
- die pachtungsdirekzion [wird] hiemit berechtiget, in verheimlichungs- und straffaͤllen das erste erkenntniß zu schoͤpfen1787 HdbchÖstGes. XIV 630Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- in straffaͤllen duͤrfen die ober- und stabsbeamten bis auf 10 thaler und bis auf 8 tage incarceration erkennen1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 358Faksimile - in Google Books
- [diese strafartikel sollen] in allen vorkommenden straffaͤllen zur richtschnur dienen1810 GesAnhBernb. III 238Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Anfallen einer Bestrafung bzw. eines Strafgelds
- dem landrentmeister [werden] von dem inspectore von solchen straf-faͤllen nachricht ertheilet1775 BrschwWolfenbPromt. I 105Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"