Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Straffall

Straffall

, m.

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I strafwürdiges Vorkommnis; strafbare Gesetzesübertretung; Sachverhalt, der eine Strafe (I) nach sich zieht
vgl. Strafsache
  • solle jeder thayl ... die straff fähl zu berichtigen und die freffel abzustraffen ... macht haben
    1680 AbhSchweizR. XIII 112
  • in allen andern straffällen, so von unsern stattrichtern alleinig ... zu bestraffen gebühren, soll dem amtmann à fl. 1 gulden nachrecht zugehen
    1702 Ott,BürgerPassau 55
  • in geringeren oder zweifelhaften straff-faͤllen [ist] die gelindigkeit der schaͤrffe vorzuziehen
    1769 CCTher. 7 § 3
  • in wiederhohlten straff-faͤllen, wo es um eine todesstraffe, auspeitsch- oder brandmarchung zu thun ist, gestatten wir, daß der recurs ... auch von dessen [uͤbelthaͤters] eltern ... angemeldet werden koͤnne
    1769 CCTher. 42 § 8
  • die pachtungsdirekzion [wird] hiemit berechtiget, in verheimlichungs- und straffaͤllen das erste erkenntniß zu schoͤpfen
    1787 HdbchÖstGes. XIV 630
  • in straffaͤllen duͤrfen die ober- und stabsbeamten bis auf 10 thaler und bis auf 8 tage incarceration erkennen
    1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 358
  • [diese strafartikel sollen] in allen vorkommenden straffaͤllen zur richtschnur dienen
    1810 GesAnhBernb. III 238
II Anfallen einer Bestrafung bzw. eines Strafgelds 
  • dem landrentmeister [werden] von dem inspectore von solchen straf-faͤllen nachricht ertheilet
    1775 BrschwWolfenbPromt. I 105
unter Ausschluss der Schreibform(en):