Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): straffrei

straffrei

, adj.

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straflos, unbestraft; strafbefreit
  • strafffrey seyn: scampare
    1678 Kramer,ItalWB. II 1020
  • damit keine uͤbelthat straff-frey hingehe
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 268
  • gleichwie die posten eine inviolable freyheit ... zu geniessen haben, also haben aber die postillons solche nicht zu mißbrauchen und bey ihren verbrechungen sich straff-frey zu achten, sondern es kan sie ein fuͤrst in seinem territorio ... abstraffen
    1705 KlugeBeamte I2 491
  • weil derselbe [Notwehrtäter] gleichwol aber durch seine gewöhnliche vollsauferey, seine eingewurzelten zänkereien und unausstehliche unart ... zu dem ganzen unwesen die gelegenheit gegeben hat, so möge er hierwegen nicht straffrey gelassen werden
    1783 Schindler,VerbrFreib. 35
  • [es] werden jene wilddiebe, welche ... complicen angeben, straffrei belassen
    1789 Thomas,FuldPrR. II 178
  • [die gesetze erklaͤren] den fuͤr straffrey, der, durch unwiderstehlichen inneren drang des beduͤrfnisses der selbsterhaltung genoͤthigt, blos dieses durch eingriffe in fremdes gut zu befriedigen sucht
    1798 Grolman,KrimRWiss. 139
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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