Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafgebot

Strafgebot

, n.

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Strafvorschrift; Strafdrohung, (Aufforderung unter) Strafandrohung
  • wo unzimliche straff-gepott oder verpott yemandt entgegengiengen, dardurch vermaint beschwert zu sein, dabey rechts begert, der soll dabey gehandthabt werden
    1525 ZSchwabNeuburg 10 (1883) 254
  • daß die christliche liebe ... dem geiz und eigennutz kaum mit ernsten strafgeboten ... zu steuren sein will
    1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 69
  • da sie ihre jahrrechnungen schliessen, [sollen] solche ... eingeschicket, oder da es nicht geschehe, sie mit befehlen, auch im fall mehrer saumseligkeit mit straffgebot ... dazu angehalten werden
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 341
  • was ist leichter, als durch straf-gebothe diesem laster zu steuern, daß bey straff keiner den andern zum trunck einladen ... solle
    1717 Brunnemann,InquProz. 268
  • ein straf-gebot, das niemahls oder doch selten in seine buchstaͤbliche erfuͤllung kommt, [wird] weit gleichguͤltiger angesehen ..., als wo nur uͤberhaupt der strafen erwehnung geschiehet
    1761 Moser,Hofr. II 827
  • tobacksrauchen bey feuerfangenden materialien ... ist wiederhohlt verboten, und obgedachtes strafgebot erneuert
    1765 BrschwWolfenbPromt. V 120
  • daß zur bewuͤrkung des vergleichs beide theile anzuweisen seyen ... persoͤnlich zu erscheinen, und daß der ausbleibende mit strafgeboten und zulastlegung der koͤsten zum anderenmal ... abgeladen
    1801 Bewer,Rechtsfälle VI 119
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