Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafgebühr

Strafgebühr

, f.

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I (gebührende) Strafe (I) 
  • weil er [fuͤrst] nicht dafůr haͤlt, daß er den frieden ... gebrochen, indem er boͤse ... leute zur straffgebuͤhr eingezogen
    1668 Fugger,Ehrensp. 404
II Geldstrafe, Strafzahlung
vgl. Strafgeld
  • in aufbringungfall ist die strafgebuͤhr 30 kr.
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 114
  • wenn die uͤbertretung des gesetzes durch 5 jahre geheim und unbekannt geblieben, oder auch die sonst patentmaͤßige strafgebuͤhr nicht eingefordert worden, ist die strafe fuͤr verjaͤhrt zu halten
    1802 Kropatschek,KKGes. XVI 682