Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafgefälle

Strafgefälle

, n.

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meist pl.
Einkunft aus Strafzahlungen; auch die einzelne Strafzahlung
vgl. Strafgeld
  • [Übschr.:] von berechnung und einbringung der holtz- und mastgelder, auch der straff- und pfandgefaͤllen, und andern zustehenden waldnuͤtzungen
    1622 CCMarch. IV 1 Sp. 546
  • [Einnahme-Posten der kurfürstlichen Kammer-Rechnung:] strafgefälle 22 th.
    1644 ProtBrandenbGehR. III 528
  • unser hoff-advocatus ... soll nebst seiner gewoͤhnlichen besoldung den zehenden theil von denen straff-gefaͤllen geniessen
    1709 CCMarch. II 1 Sp. 388
  • darnach zu sehen, daß nicht einer ... fremdes [bier] bei confiscation und strafgefälle gerichtlicher application ... in die stadt einbringen [möchte]
    1722 Wuttke,Städteb. 128
  • [der fiscus begreift (a)] nicht nur die straf- und confiscationsgefaͤlle, sondern auch (b) bona domanialia und cameralia
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 26
  • die bruͤche und strafgefaͤlle fallen in die akademische kasse
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 258
  • [es] können weder die gerichtsbarkeit selbst, noch die davon abhangenden gerichtsgebühren und strafgefälle verpachtet werden
    1794 PreußALR. I 21 § 411
  • [landesherrliche strafgewalt:] die strafgefälle gebühren der staatskasse
    1804 Gönner,StaatsR. 574
  • die magistraͤte [haben] dahin zu sehen ..., daß die straf-gefaͤlle von denenjenigen, so dieser feuer-ordnung zuwider gelebet, lediglich zur anschaffung und reparatur der uͤbrigen feuer-instrumente angewendet werden
    1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 653
unter Ausschluss der Schreibform(en):