Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafgesetz

Strafgesetz

, n.

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I gesetzlich fixierte Strafbestimmung; durch einen Normgeber fixierte, rechtlich bindende Regel über die tatbestandlichen Voraussetzungen (und die Rechtsfolgen) einer Straftat
  • das die gesetz aines jeden volcks vnd stat seel vnd erhaltung seyen, ... das auch die, so darwider zuhandeln vndersteen, durch die strafgesetz abgehalten werden
    NürnbRef. 1564 Vorr. 5r
  • hat die nothdurft erfordert, solchen auf das freye feld gesetzten baͤumen ... durch einen straf-gesetz sicherheit zu schaffen
    1730 Ludewig,Anzeigen I 129
  • [es] sind die alten kanonischen strafgeseze gegen den geldzins, weil sie aus einer misverstandenen stelle des mosaischen rechts herruͤhren, abgeschaft
    1785 Fischer,KamPolR. III 386
  • in hurerey- und ehebruchsfaͤllen hingegen, soll es bey des obern ehegerichts urtheil, in so fern selbiges auf die bestimmten strafgesetze gegruͤndet ist, sein verbleiben haben
    1787 BernStR. VI 2 S. 818
  • daß auf alle jene uͤbertrettungen ein wachsames auge gehalten werde, welche nicht unter die weltliche strafgeseze fallen, ... damit durch kirchenzucht ihren ausbruͤchen einhalt gethan
    1797 BadKirchInstr. 9
  • dass der kaiser ... strafgesetze nur mit dem consens der reichsstände geben könne, bedarf keines nähern beweises
    1804 Gönner,StaatsR. 572
  • das justizamt [scheint] das strafgesetz mißverstanden zu haben ..., wenn dasselbe jeden der naͤchtlichen gaͤste mit 6 rthlr. bestraft hat, indem nach diesem gesetze allein der wirth, welcher uͤber die erlaubnisßzeit gaͤste duldete, mit 6 rthlr. zu bestrafen ... ist
    1807 GesAnhBernb. III 186
  • das criminalrecht ... ist die wissenschaft der rechte des staats, welche durch strafgesetze gegen unterthanen, als uebertreter derselben, begründet sind
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 1
  • die gegen die gauner und vaganten getroffenen maaßregeln und erlassenen strafgesetze werden wenigstens alle jahr einmal in jeder gemeinde auf dem rathhause und in den kirchen verkuͤndet
    1812 Pfister,Räuberb. II 74
II (amtl.) Regelwerk, in dem einzelne Straftaten, deren Voraussetzungen und die jeweiligen Strafen (I) benannt sind; strafrechtliche Kodifikation
  • straffgesetz Mosis
    1613 Praetorius,Zauberei 273
  • eine absichtliche verletzung der öffentlichen oder privatsicherheit kann durch die unwissenheit der gesetze nicht entschuldigt werden. sonst trift die strenge der gesetze nur den, welcher das strafgesetz zu wissen schuldig, und im stande gewesen ist
    1794 PreußALR. II 20 § 11
  • diejenigen gesetze ..., welche entweder die natur der verbrechen und deren strafen oder auch nur die verfahrens-art bestimmen, nennet man ... peinliche oder straf-gesetze 
    1794 Quistorp,GrundsPeinlR.5 I 2
  • [Übschr.:] von der richterlichen auslegung des strafgesetzes 
    1798 Grolman,KrimRWiss. 63
  • zeigt sich aus der verhandlung des streites uͤber die guͤltigkeit der ehe, daß einem theile ... das ehehinderniß vorher bekannt war, und daß sie es vorsetzlich verschwiegen haben, so sind die schuldigen mit der in dem strafgesetze uͤber schwere polizey-uebertretungen bestimmten strafe zu belegen
    1811 ÖstABGB. § 102
unter Ausschluss der Schreibform(en):