Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafgewalt

Strafgewalt

, f., m.

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Recht und Macht zu strafen (I); auch die hierzu berechtigte Institution
bdv.: Strafung (V)
  • so ist doch solcher straff-gewalt in folgenden zeiten denen ehe-maͤnneren nicht mehr auf solche weiß zugelassen
    1727 Leu,EidgR. I 357
  • mithin erstrecket sich die straff-gewalt einer obrigkeit keinesweges auf die innerliche boßheit der gedancken
    Heineccius,AkadRed. 776
  • in kommunsachen eine strafgewalt auszuuͤben
    1785 Fischer,KamPolR. I 691
  • verhaͤltniß der richterlichen strafgewalt zu dem landesherrlichen begnadigungsrecht
    KurBadRegBl. 2 (1804) 165
  • die furcht vor dem strafschwerte schwindet tief herab, wenn sie die strafgewalt in ihrer schwachheit erblicken
    1812 Pfister,Räuberb. II 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):