Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafgulden

Strafgulden

, m.

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Geldstrafe; urspr. in der Höhe eines Guldens
  • soll von obgemeltem straff guldin [peen ains guldin für Überschreitung der Anzahl der Mitarbeiter in einer Schneiderwerkstatt] alweg der halb in die rechenstuben gefallen
    1521 HeilbronnUB. III 580
  • wa aber einer deß vermoͤgens nicht ist, den straffguldin zuerlegen, dann mit nachtheil seiner weib vnd kinder, so sollen die armen zween tag ... mit wasser vnd brot im thurn biessen
    WürtLO. 1621 S. 854
  • straff-gulden: nicht weniger sollen die pedellen, wann die straff der ordnung denen procuratoren angesetzt, an statt eines cammer-guldens nicht mehr 60 sondern 80 kreutzer ... einfordern
    1713 Faber,Staatskanzlei 35 S. 553
  • da aber der wirth einen derley gespräch [über gefährliche lehr-sätze von glaubens-sachen] führenden unterthanen aus seiner schänck-stuben abschaffete, und solchen gehörig anzeigete, so solle ... der einbringende straff-gulden dem wirth gegeben werden
    1752 JbProtÖst. 3 (1882) 143