Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafhäuslein

Strafhäuslein

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Narrenhaus (I), Käfig, in dem geringfügig Straffällige zur Schau gestellt werden; auch: (Dorf-)Karzer
  • 12 decembris wurden wegen gotteslaesterns zwey straffhaeusslin auff die schindbrücke gesetzt, eines für die maenner, dass andere für die weiber
    1568 MittDmEls.2 14 (1889) 382
  • [H. vnd B.,] die hannß kneüßlins döchterlin mündlich vnd in schriften unehre außgebreitet, sol stracks ins narren- oder strafheußlin gefürt werden, darinnen sie biß morgen zu abend seyn pleyben
    1598 Alsatia 1875/76 S. 117
  • ungehorsam und widersezlichkeit ... mit einem halben gulden oder acht tage in thurm oder strafhäuslein gestraft
    1601 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 95
unter Ausschluss der Schreibform(en):