Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafhaus

Strafhaus

, n.

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Zuchthaus, Besserungsanstalt
  • E. ... hefft lathenn eschen sodaene tilber guedt, als L. ... uth den straffhuse gescheiden hefft, weder daerin tho brengenn
    1584 DrentheGoorspr. IV 25
  • im strafhause hingegen ist es nicht vorzuͤglich um die beschaͤftigung, sondern um die, zum warnenden beyspiele fuͤr andere, dienende zuͤchtigung der darin befindlichen zu thun
    J.F.v. Kuefstein, Ueber den Nutzen der Arbeits-Anstalten (Wien 1802) 37
  • der betrieb jeder fabrikation und jedes gewerbes durch verwendung der straͤflinge ist unverwehrt, in so ferne die ... hervorgehenden erzeugnisse ... fuͤr die strafhaͤuser selbst benuͤtzt ... werden
    1812 RepStaatsVerwBaiern VI 241