Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafherr
Artikel davor:
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strafhaftig
Strafhandel
Strafhandlung
Strafhaus
Strafhäuslein
Strafherr
, m.
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in Augsburg: Mitglied eines Ratsgremiums zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und zur Aburteilung kleinerer Vergehen; Zuchtherr
vgl.
Strafmeister
- die frembden, so hie freveln, sollen loben, der frevel halb für die straffhern zu komen1525 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 60
- [Ratsherr V. ist] genomen zu dem obersten straffhern und sein im zugeordnet die zween eyninger, so yedesmals oder monatz sein werden1525 ZSchwabNeuburg 3 (1876) 60
- verordneter straffherr über den fürkauff, valsch gewicht, ellen und maß1536 AugsbChr. IX 337
- C.R. und K.L. ist begangen eebruchs halb in eisen gelegen und volgendts für die straffherrn geschafft worden, gegen inen der ordnung nach zu handeln1560 AugsbChr. VIII 35
- wa sy [marcktmeister] sechen ... das von yemands das gesatz des fleisches ... vberfaren wurde, das sy alßdann eines ersamen rats verordneten strafherren sollichs ... furbringen1583 JbHistVk. 1 (1925) 56
- dasz hinfuͤro [1537] alle jar drey straaffherrn auß dem kleinern vnd zween auß dem groͤssern rath gleiches gewalts sollen gewehlet werden, welche die gemein in der zucht hielten vnnd sonderlich die balger, ehrenschaͤnder vnd gottslaͤsterer in gebuͤhrende straaff nemen1596 Werlich,AugsbChr. III 35
- die straffherren sollen ... schweren, daß sie der ihnen fürgeschrieben ordnung ... fleissig nachkommen und inhalt derselben erkennen und straffen wöllen1621/30 Wüst,Policey I 90
- die ... frevel der stadt-guarde-soldaten ... sollen die jederweilig verordnete straff-herren ... ihren herren stadt-officierern abzuwandeln uͤberlassen1719 Lünig,CJMilit. 1230Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)