Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafklausel
Artikel davor:
Strafgulden
strafhaftig
Strafhandel
Strafhandlung
Strafhaus
Strafhäuslein
Strafherr
Strafherrenamt
sträfig
Strafklage
Strafklausel
, f.
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wie Strafbestimmung (I)
- die krafft derer buͤrgerlichen gesetze [bestehet] ... darinne, daß man dem jenigen, was einem jeden unterthanen zu thun oder zu unterlassen anbefohlen wird, eine straff-clausel anfuͤge oder außdruͤcklich dabey vermelde, was der jenige in den weltlichen gerichten vor eine pœn zu gewarten haben solle1691 Pufendorf,Sittenlehre 532