Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Straflinderung

Straflinderung

, f.

Herabsetzung, Verminderung einer Strafe (I) 
  • [delinquentin hat] gleich in dem ersten examine die abscheulichkeit des geuͤbten lasters gut- und freywillig bekennt und hierdurch die straffs-linderung verdient
    1675 Abele,Unordn. V 56
  • [daß] in all jenen faͤllen, wo der rausch den gebrauch der vernunft nicht gaͤnzlich benommen, sondern der thaͤter seines thun und lassens sich wohl bewußt gewesen, einer strafflinderung ebenfalls kein statt zu geben ist
    1769 CCTher. 11 § 5