Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): straflos

straflos

, adj.

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frei von Strafe (I), ungestraft
  • damit aber niemandt vrsach nemb, von wegen sollicher taxierung der wandl die vnzuchten strafloß zulassen
    SteirPGO. 1574 III 10
  • wuͤrde aber ein officiant von einem tyrannen ... zu einer unbilligen execution gezwungen, so ist er strafflos 
    1705 KlugeBeamte I2 37
  • so soll derjenige, der sie [übelthäter] niedermachen wird, nicht nur strafflos seyn, sonderen auch die belohnung empfahen
    1752 BernStR. IV 2 S. 1174
  • [der richter kann,] wo ein wahres verbrechen ist, den thaͤter nicht strafflos lauffen lassen
    1769 CCTher. 7 § 3
  • [der rekurs-wege kann sich bedienen, wer] darthun will, daß er straflos oder schuldlos habe erklärt werden sollen
    KurBadRegBl. 8 (1810) 1340
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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