Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): straflos
Artikel davor:
Strafherr
Strafherrenamt
sträfig
Strafklage
Strafklausel
strafledig
sträflich
Sträflichkeit
Straflinderung
Sträfling
straflos
, adj.
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frei von Strafe (I), ungestraft
bdv.:
straffrei,
strafledig
- damit aber niemandt vrsach nemb, von wegen sollicher taxierung der wandl die vnzuchten strafloß zulassenSteirPGO. 1574 III 10Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wuͤrde aber ein officiant von einem tyrannen ... zu einer unbilligen execution gezwungen, so ist er strafflos1705 KlugeBeamte I2 37Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so soll derjenige, der sie [übelthäter] niedermachen wird, nicht nur strafflos seyn, sonderen auch die belohnung empfahen1752 BernStR. IV 2 S. 1174Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [der richter kann,] wo ein wahres verbrechen ist, den thaͤter nicht strafflos lauffen lassen1769 CCTher. 7 § 3Faksimile - in Google Books
- [der rekurs-wege kann sich bedienen, wer] darthun will, daß er straflos oder schuldlos habe erklärt werden sollenKurBadRegBl. 8 (1810) 1340