Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): strafmäßig

strafmäßig

, adj., adv.

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I wie strafbar (I) 
  • ordnung und satzung ... in allen straffmassigen, frevenlichen, auch burgerlichen hanndlungen, was das recht, auch das richterlich ambt ... betrifft
    1526 WienRQ. 270
  • jede landgerichtliche verprechungen und straffmäßige überfarungen ... der neuen aufgerichten landsgerichtsordnung gemäß ... zu straffen
    1582 Steiermark/ÖW. X 255
  • desgleichen wird auch eines lehrmeisters vbrige gestrengikeit strafmessich 
    1583 SiebbLR. III 9 § 7
  • welche verbrecher aber auf frischer that nicht betretten wurden und doch die strafmessige that gewiß, die soll er an desselben verbrechers obrigkheit mit genuegsamber anzaigung des verbrechens zur stellung für sich begehren
    1608 OÖLTfl. I 8 § 3
  • [daß] auch rath-geben, beywohnung und beystand an leib und leben strafmaͤßig geachtet werden
    1651 Lünig,CJMilit. 693
  • gewalt und fravel, welcher einem an seiner persohn zuegefügt wirdt, [ist] höher und straffmessiger als die vergwaltung von haab und guet
    1654 NÖLO. V 2, r § 4
  • welche plaͤchhauß oder bergarbeiter ... straffmaͤssige haͤndl im marckt anfiengen, daß ain marckt-gricht nach ihnen zugreiffen [soll]
    1670 EisenerzBergwO. 58
II von Personen: (einer Strafe) verfallen, straffällig (I) 
  • der aber in kastn zu dienen hiet und dient nit und das traid verkauft, der selb ist unnachleßlicher straf straffmäßig v ℔ lx
    1391 Steiermark/ÖW. VI 271
  • wer ain frume frauwen ... mit gewalt nötten wil ..., der ist verfallen des hals. und so si umb hilf rüfft, und wer das hört und käm ir nicht zu hilf, der ist straffmëssig an leib und an güt
    Mitte 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 166
  • er [Hofmarschall] soll von räthen und allem hofadel, wo ainer strafmessig würt, persondlichen von ine das glubd, ritterlicher gefenknus oder nicht weichung sich zu stellen, und ander persondlich zusagen aufnemen
    1527 Fellner-Kretschmayr II 105
  • dieweil die thaͤter gemeiniglich ... in die cloͤster ihre zuflucht suchen, und dardurch ihrer viel, so straffmaͤßig waͤren, ... der straff entfliehen
    1553 CAustr. I 381
  • er [hofmarschalkh] soll von rethen und allen vom adel unsers hofgesinds, wo einer strafmeßig würde, persönlich das gelibt ritterlicher gefengnuß oder nit weichens ... perßonlich zu sagen aufnemen
    1564 Strobl,Obersthofm. 134
  • [wann] die nachgesetzten oberkaiten ... in solchem laster straffmaͤssig befunden wurden, sollen dieselben ... ernstlichen gestrafft werden
    TirolPolO. 1573 Bl. 6r
  • alle hantwerksleüt ... sollen keine unsauberkeit oder unflath ... auf die gassen noch weeg schitten. wer nun hierüber betretten wurde, der ist iederzeit straffmäßig 
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 71
  • wann der paur straff verwüerkt, da er darumben eingelegt, und ime in die gefenknuß kozen oder des etwas geben wiert etc., gebiert den underthonnen ... von den kozen ... alle tag, solang die straffmessig persohn innen ligt, 12 ₰ ... zu geben
    1607 OÖsterr./ÖW. XV 160
  • ob die arbeit verzoͤgert worden und der meister straffmaͤssig seye oder nicht
    1769 BadZftO. 85
III in strafwürdiger, strafbarer Weise
  • bader und aertzte [haben] sich hoͤchst strafmaͤßig unterfangen, unterschiedene inficirte persohnen ... in denen haͤusern zu curiren
    1713 CAustr. III 719
  • die beckenmeister zu H. haben sich ... strafmäßig unterfangen, den ... ort L. allen vorstellungen zuwider mit gaigehen und brotverkaufen zu besuchen
    1737 BambBer. 100 (1964) 456
  • daß dise wider ein burggraͤflich urtheil sich straffmaͤßig aufgefuͤhret
    1750 Moser,StaatsR. 42 S. 302
unter Ausschluss der Schreibform(en):