Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafmäßigkeit

Strafmäßigkeit

, f.

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I strafbare Handlung, Straftat
  • umb solcher seiner straffmessigkeit halben, soll er hiemit haab und gut verwuͤrckt haben
    1609 LondorpSuppl. I 2 S. 254
  • das die bergleuth so sÿe zu W. straffmässigkeit vnd schaden betretten, vber 5 fl. r. nicht straffen sollen
    1616 MHungJurHist. IV 2 S. 273
II Strafbarkeit
  • daß ihnen [malefikanten] die strafmaͤßigkeit ihrer boͤsen that nicht unbekannt seye
    1751 KurpfSamml. I 15
  • dahingegen die straffmaͤßigkeit eines thaͤters seinem weib, kindern, anverwandten, seinen erben, oder anderen dritten personen, wenn sie an dem verbrechen nicht antheil haben, keinerdings zu schaden ... gereichen kann
    1769 CCTher. 4 § 4