Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafmilderung

Strafmilderung

, f.

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wie Straflinderung 
  • ein accomodement, ... diejenigen gelder, so vielleicht für erlangung der strafmilderung hergegeben würden
    1664 MittLippe 28 (1959) 107
  • wer sich ... mit fleiß betrinckt oder schon ehemahls dergleichen haͤndel in der trunkenheit veruͤbt, auch deswegen schon bestrafft oder gewarnet worden ist, verdienet keine straff-milderung 
    1751 CJBavCrim. I 1 § 19
  • [was ohne ernsthaften befehl] geschiehet, verdienet in uͤberschweren gar keine und in anderen verbrechen nicht leicht eine straffmilderung 
    1769 CCTher. 11 § 8
  • strafmilderung (mitigatio poenae): die bestimmung eines der qualität nach geringeren strafübels für einen unter dem bestimmten gesetz enthaltenen fall
    1801 Feuerbach,PeinlR. 80
unter Ausschluss der Schreibform(en):