Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafpfahl
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Strafpfahl
, m.
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Pfahl (I 2), an den jmd. zum Strafvollzug gebunden wird; als (iU. zum Pranger) nur ehrenmindernde Schandstrafe
- daß nemlich die delinquenten, an welchen die straffe des schand-pfahles vollenstrecket wird, dadurch zu allen ehrlichen handthierungen, um damit ihren lebens unterhalt zu erwerben, ohnfaͤhig gemacht werden, so verordnen krafft dieses wir auch hiermit, daß solche straffe des schand-pfahls ferner hin in unsern landen gleichfalls nicht erkandt ... werden solle; ... was aber den sogenandten straff-pfahl betrifft, bleibet derselbe nach wie vor nicht allein beibehalten, sondern es soll auch derselbe an denen oertern, da dergleichen bishero nicht im gebrauch gewesen, hinkuͤnftig angeordnet werden1717 BrschwLO. II 698Faksimile - in Google Books