Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafpredigt

Strafpredigt

, f.

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I tadelnde, Verfehlungen abmahnende Predigt, Ansprache im Gottesdienst
  • da keine kirchendisciplin solte gehalten werden, ... [würde] der rohe haufe die gemeine straffpredigen nur verachten
    1567 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 466
  • wie auch die straf-predigten von vielen gemeinen pastoribus zu ausuͤbung eigener rache ... mißbrauchet werden
    1658 AltenburgSamml. I 14
  • [prediger sollen keineswegs] der obrigkeit und amtspersonen respect durch unzeitige anzuͤgliche straffpredigten schmaͤhlern
    1739 MagdebKO. 141
  • es ist pflicht eines predigers, irrige lehren zu widerlegen und laster zu bestrafen ... wie indessen beyder art predigten, und vorzuͤglich strafpredigten, sich am wenigsten fuͤr angehende prediger schicken, so muͤssen auch diejenigen, welche bereits einige zeit im amt gestanden haben, hier mit grosser klugheit zu werk gehen
    1785 Ledderhose,HessKR. 120
II übtr.: belehrende, erzieherische Rede, Zurechtweisung
  • wenn er [der lehrer] einen antrifft, der seine lection nicht gelernet, hält er sich nicht mit einer langen straf-predigt auf, sondern merckt ihn nur kürtzlich an, damit er siehet, daß ihm sein versehen nicht schlechterdings hingehen werde
    1737 Lüneburg/SchulO.(Vormbaum) III 366
unter Ausschluss der Schreibform(en):