Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafpredigt
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, f.
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I
tadelnde, Verfehlungen abmahnende Predigt, Ansprache im Gottesdienst
- da keine kirchendisciplin solte gehalten werden, ... [würde] der rohe haufe die gemeine straffpredigen nur verachten1567 Braunschweig/Sehling,EvKO. VI 1 S. 466Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wie auch die straf-predigten von vielen gemeinen pastoribus zu ausuͤbung eigener rache ... mißbrauchet werden1658 AltenburgSamml. I 14Faksimile - in Google Books
- [prediger sollen keineswegs] der obrigkeit und amtspersonen respect durch unzeitige anzuͤgliche straffpredigten schmaͤhlern1739 MagdebKO. 141Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- es ist pflicht eines predigers, irrige lehren zu widerlegen und laster zu bestrafen ... wie indessen beyder art predigten, und vorzuͤglich strafpredigten, sich am wenigsten fuͤr angehende prediger schicken, so muͤssen auch diejenigen, welche bereits einige zeit im amt gestanden haben, hier mit grosser klugheit zu werk gehen1785 Ledderhose,HessKR. 120Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ) - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
II
übtr.: belehrende, erzieherische Rede, Zurechtweisung
- wenn er [der lehrer] einen antrifft, der seine lection nicht gelernet, hält er sich nicht mit einer langen straf-predigt auf, sondern merckt ihn nur kürtzlich an, damit er siehet, daß ihm sein versehen nicht schlechterdings hingehen werde1737 Lüneburg/SchulO.(Vormbaum) III 366Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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