Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Strafrecht

Strafrecht

, n.

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I (insb. obrigkeitliches) Recht, Vorrecht zur Verhängung (insb. peinlicher I) Strafen (I); (Recht zur) Strafgerichtsbarkeit; auch: Recht auf die Einkünfte aus (Geld-)Strafen
  • gewiß ist, daß sie [hexen] entweder gewesen oder andere derselbigen art gewesen, nemlich so viel die schuldte vnnd straffrecht belanget
    1586 TheatrdeVenef. 328a
  • daß die obgedachte bestellung ... unß an unser landtsherligkeit, nideren grichten, obstechendem vertragmeßigem straffrechten und anderen unseren gerechtigkeiten keinen abbruch, schaden, noch nachtheil bringen solle
    1668 BernStR. IV 2 S. 1024
  • es ist zu gelassen ... sich guͤtlich zu betragen ... so viel deß beleidigten schmach oder zugefuͤgten schaden betrifft; jedoch daß deß richters habendes straff-recht keines wegs præjudiciert, sondern in alle weg vorbehalten werde
    1709 Mutach 175
  • [zukerbecken ist] bewilliget, daß sie über denienigen, der solche stümpeleien getrieben, ein angemeßenes straaffrecht ausüeben
    1755 ZürichZftG. II 843
  • [die stadt] besizt die zollsgerechtigkeit, das ohmgeld, das buß- und strafrecht, nebst anderen gefaͤllen
    1768 Fäsi I p. 702
  • durch oͤffentliche verbrechen ... wird der staat beleidiget, der vermoͤg seiner strafgewalt dafuͤr genugthuung sich verschaffen kan. wenn er nun in der absicht dem straffaͤlligen einen theil seines vermoͤgens hinwegnimmt, oder ihm die bezahlung gewisser geldsummen auflegt, so heist das die ausuͤbung des dinglichen strafrechts 
    1785 Fischer,KamPolR. III 337
  • ein eigentliches strafrecht gegen ihre mitglieder kann einer corporation ... in so fern zukommen, als ihr der staat dergleichen recht ausdrücklich verliehen hat
    1794 PreußALR. II 6 § 45
  • haben die landesherren in ihrem land ... die peinliche gerichtsbarkeit und das strafrecht 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 78
  • das strafrecht ist das recht des befehlshabers gegen den unterwürfigen, ihn wegen seines verbrechens mit einem schmerz zu belegen
    1797 Kant,Rechtslehre 138
  • die kirchliche gemeinde ... hat ein mit der natur des gegenstandes und ihrem zwecke vereinbares strafrecht und daher auch eine richterliche gewalt
    1803 ArchKathKR. 25 (1871) 274
  • das strafrecht [erscheint] ... als nothwendiges aushülfsmittel für jene fälle, wo der phisische zwang nicht hinwirken kann
    1804 Gönner,StaatsR. 571
  • [den aemtern liegt ob:] die wachsamkeit gegen die zunftmißbraͤuche, besonders gegen die wiedereinfuͤhrung der strafrechte, welche ehemals die zuͤnfte sich angemaßt haben
    1809 SammlBadStBl. I 124
II (Gesamtheit der) Rechtsbestimmungen, deren Gegenstand die Verfolgung und Sanktionierung von Straftaten ist; auch als juristisches Fach, Forschungsfeld
  • das zweierley recht ist, eins gebeut, das ander strafft; jch wil sie itzt nennen zucht recht und straff recht 
    1529/32 LutherGesAusg. I 30, 3 S. 216
  • juristische buͤcher ... im straff-recht und jure criminali: Georg Beyers notae uͤber die peinliche halß-gerichts-ordnung, Ludovici processus criminalis
    Kluge Conduite eines künftigen Gelehrten (Frankfurt 1715) 112
  • privatrecht und strafrecht haben eine geschiedene sphäre, das privatrechtliche schützt der richter nur auf verlangen des betheiligten
    1815 Gönner,EntwGesB. II 79
III
Strafbestimmung (I), strafrechtliche Vorschrift
  • die scheffin hain sich erfraget uff das straffrecht disser sache an wißen luden ... unde wießen vor recht nach aledem vorkundigeten gebode
    1460 FritzlarRQ. 674
  • umb was hand sachen einer einen meyneyd swerte ... ist das urteil und strafrechte, das im die zwen vordern finder an der rechten hand ... sollen abgehawen werden
    15. Jh. BayreuthStB.1 351
  • solch in diesem special-fall verhaͤngtes odioͤsisches strafrecht auf andere faͤlle und debitoren nicht zu extendiren
    1654 SystSammlSchleswH. II 1 S. 220
unter Ausschluss der Schreibform(en):